BVergG 2006 § 187 Abs 1, BVergG 2006 § 231 Abs 1, BVergG 2006 § 319
Die Auftraggeberin kann festlegen, welche Nachweise der Eignung von interessierten Unternehmern vorzulegen sind.Unternehmer können ihre Eignung allenfalls auch durch andere als die von der Auftraggeberin festgelegten Nachweise darlegen, sofern sie diesbezüglich eine ausreichende Aussagekraft haben.