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UVS Tirol: Fakultativer Widerruf darf nicht als Vorwand erfolgen

JudikaturPhilipp GötzlRPA 2013, 362 Heft 6 v. 1.12.2013

BVergG § 139 Abs 2

Hintergrund der Regelung des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Wettbewerbsprinzip, das es dem Auftraggeber ermöglichen soll verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.Die Tatbestände des § 139 Abs 2 Z 1 und 2 BVergG stellen zwei Sondertatbestände des Widerrufs aus sachlichen Gründen (§ 139 Abs 2 Z 3 BVergG) dar. Unsachlich ist ein Widerruf insbesondere dann, wenn der angestrebte Wettbewerb tatsächlich stattgefunden hat.

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