BVergG § 139 Abs 2
Hintergrund der Regelung des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Wettbewerbsprinzip, das es dem Auftraggeber ermöglichen soll verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.Die Tatbestände des § 139 Abs 2 Z 1 und 2 BVergG stellen zwei Sondertatbestände des Widerrufs aus sachlichen Gründen (§ 139 Abs 2 Z 3 BVergG) dar. Unsachlich ist ein Widerruf insbesondere dann, wenn der angestrebte Wettbewerb tatsächlich stattgefunden hat.