Artikel 1 der Richtlinie 2004/18/EG
Immobilien-Developments und Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand sind nur dann Aufträge gemäß BVergG, wenn die öffentliche Hand verbindliche Erfordernisse für die Projektumsetzung durchsetzen kann.Artikel 1 der Richtlinie 2004/18/EG
Immobilien-Developments und Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand sind nur dann Aufträge gemäß BVergG, wenn die öffentliche Hand verbindliche Erfordernisse für die Projektumsetzung durchsetzen kann.