Art 1 RL 2004/18/EG
Es besteht die Möglichkeit des Widerrufs des Verhandlungsverfahrens mit dem Wettbewerbssieger wegen einer Änderung des Raum- und Funktionsprogrammes.Ein fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, sondern nur auf allfällige Schadenersatzpflichten.