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VwGH: Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einleitung des Feststellungsverfahrens

JudikaturPhilipp GötzlRPA 2013, 330 Heft 6 v. 1.12.2013

S.VKG 2007 § 1, S.VKG 2007 § 2, S.VKG 2007 § 13, S.VKG 2007 § 33 Abs 2, S.VKG 2007 § 36, BVergG 2006 § 332 Abs 2, AVG § 71

Die Frist zur Einbringung eines Feststellungsantrags ist eine materiellrechtliche Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

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