BVA, 04.02.2013, N/0117-BVA/14/2012-34
BVergG § 139
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Nachprüfungsbehörde nach der Judikatur des VwGH auch mit den vom Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren zusätzlich ins Treffen geführten Widerrufsgründen auseinanderzusetzen hat, sodass der Vorwurf des Antragstellers des unzulässigen „Nachschiebens“ von Widerrufsgründen ins Leere geht (vgl VwGH 25.9.2012, Zl. 2008/04/0082).