OGH, 23.01.2013, 7 Ob 212/12w
ABGB § 5, BVergG 2006 § 345
Die Rückwirkung von Gesetzen, das heißt die Anwendung auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht waren, wird durch § 5 ABGB verwehrt. Gesetze haben daher auf vorhergehende Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Rechtsmittelverfahren ist nur dann maßgebend, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärende materiell-rechtliche Frage anwendbar wäre (SZ 69/238, SZ 68/6, 1 Ob 261/01s, RIS-Justiz RS0031419).