BVergG 2006 § 68 Abs 1 Z 2, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 1, S.VKG § 21 Abs 1 Z 2
Die Vergabekontrollbehörde hat im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages einen (zwingenden) Ausschlussgrund von Amts wegen aufzugreifen, wenn der Ausschlussgrund aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlich ist.