In der Entscheidung des VwGH vom 9.4.2013, Zl 2011/04/0042, die auf Seite 225 dieses Heftes abgedruckt ist, trifft der VwGH wichtige Grundaussagen, die sowohl für das Konzessionsverfahren für Kraftfahrlinien als auch für die öffentliche Vergabe von Verkehrsdienstleistungen von Bedeutung sind.