BVergG 2006 § 319 Abs 1, Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG
Durch die Bezeichnung der vergebenden Stelle in Verbindung mit der konkreten Bezeichnung der angefochtenen Ausschreibung, stehen sowohl der Prozessgegenstand als auch der Auftraggeber unzweifelhaft fest. Es widerspräche dem Effektivitätsgebot, wenn die belangte Behörde den Antrag wegen ungenauer Bezeichnung des Auftraggebers zurückweisen würde.