BVA, 14.12.2012, N/0102-BVA/09/2012-46
ABGB § 6
Nach st Rspr des VwGH (5.5.2002, Zl 99/08/0048 mwN) sind für die Auslegung der normativen Teile eine Kollektivvertrages die §§ 6 ABGB maßgebend. Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz (im vorliegenden Fall einem Kollektivvertrag) in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als jener, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm „in ihrem Zusammenhang“, das heißt unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen und der darin zum Ausdruck kommenden „Absicht des Gesetzgebers“ (der Kollektivvertragsparteien) zu beginnen (vgl auch VwGH 25.6.2008, Zl 2006/04/0116).