BVA, 14.12.2012, N/0102-BVA/09/2012-46
BVergG 2006 § 123 Abs 2, BVergG 2006 § 125 Abs 4, BVergG 2006 § 125 Abs 5
Die im BVergG vorgesehene formelle Prüfung der Angebote hinsichtlich der in § 123 Abs 2 Z 1 bis 5 BVergG 2006 genannten Kriterien - die jedenfalls durchzuführen ist und gegenständlich auch korrekt durchgeführt wurde - darf nicht mit der vertieften Angebotsprüfung nach § 125 Abs 4 und 5 BVergG 2006 verwechselt bzw gleichgesetzt werden.