BVA, 26.11.2012, N/0095-BVA/04/2012-24
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Dass es sich bei der Addition der im Leistungsverzeichnis angeführten Preise für die betroffenen, vom Antragsteller nicht konkretisierten Positionen mit insgesamt ca € 40.000 um eine im Vergleich zum Preis für die Position **** mit ca. € 150.000 niedrige Summe handelt, und daher vergleichsweisen niedrigen Anteil am Gesamtpreis, ist für die Beurteilung der Behebbarkeit des Mangels nicht alleine ausschlaggebend.