BVA, 15.11.2012, N/0091-BVA/13/2012-26
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Indem die Antragstellerin nunmehr Nachweise anderer Firmen vorlegt, versucht sie jedoch ihr Angebot zu ändern. Dies stellt jedoch - insbesondere auch weil die Ausschreibung einen hohen Detailierungsgrad bei den Angaben zu den Subunternehmern gefordert hat („detailliert und namentlich“), nicht mehr eine Mängelbehebung sondern eine unzulässige Änderung des Angebotes dar. Da die Subunternehmer im Angebot der Antragstellerin entgegen den Ausschreibungsunterlagen nicht detailliert und namentlich genannt wurden (die Bezeichnungen „Fa **** Bau“ bzw „Fa **** bzw Fa ****“ können keinem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden, da - wie die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin in ihrem Schreiben vom 8.11.2012 nachgewiesen hat - es viele Unternehmen gibt, welche die Worte „****“ und „Bau“ in ihrem Firmenwortlaut führen; gleiches gilt für die beiden anderen Firmenbezeichnungen) war das Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot auszuscheiden.