VwGH, 02.10.2012, 2012/04/0084
VwGG § 24 Abs 1, VwGG § 29, VwGG § 34 Abs 2, VwGG § 34 Abs 3, VwGG § 45 Abs 1 Z 2
Meint die Antragstellerin zum Wiederaufnahmetatbestand des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG, dass der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Verbesserung beruhe, weil die Originalbeschwerde auf Grund eines nicht vorhersehbaren Versehens nicht an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, verkennt sie, dass § 45 Abs 1 Z 2 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall vorsieht, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist irrt. Ein solcher Irrtum auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes liegt gegenständlich aber nicht vor, ist doch unstrittig, dass die Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist zur Verbesserung der Beschwerde dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat.