VwGH, 02.10.2012, 2012/04/0084
AVG 1991 § 71, VwGG § 46 Abs 1
Nach dem letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG kommt eine Wiedereinsetzung im Falle eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses allerdings nur dann in Betracht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der hg. Judikatur (siehe Walter/Thienel, aaO, E 97 zu § 71 AVG) wird der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.