Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 2 lit d 2004/18/EG, Art 1 Abs 8 2004/18/EG, Art 1 Abs 9 2004/18/EG, Art 2 2004/18/EG, Art 20 2004/18/EG
Wenn und soweit eine Universität durch innerstaatliches Recht berechtigt ist, bestimmte Leistungen auf dem Markt anzubieten, kann ihr die Teilnahme an einer Ausschreibung für die betreffenden Dienstleistungen nicht untersagt werden.