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EuGH: „Schwere Verfehlung“ nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

JudikaturCaroline SchmiegelowRPA 2013, 109 Heft 2 v. 1.4.2013

Art 45 Abs 2 RL 2004/18/EG , Art 53 Abs 3, Art 54 Abs 4 RL 2004/17/EG

Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat.

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