BVergG 2006 § 108 Abs 1 Z 4, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Zu unterscheiden ist zwischen der Fallgruppe des Ausschreibungswiderspruchs eines Angebotes einerseits und der Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit eines Angebotes andererseits. Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen (Ausschreibungswiderspruch), sind keiner Verbesserung zugänglich und daher ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden.