VKS Wien, 13.09.2012, VKS-8125/12
BVergG 2006 § 69 Z 1, BVergG 2006 § 75 Abs 6 Z 1
Kann sohin ein Bieter die erforderlichen Referenzen für die von ihm angebotenen Lose in ihrer Gesamtheit nachweisen, ist grundsätzlich seine technische Eignung als gegeben anzusehen. Zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass vergaberechtliche Bestimmungen fehlen, wonach ein Bieter verpflichtet wäre, bei mehreren Losen eine Zuordnung von Referenzen zu den einzelnen Losen vorzunehmen. Der Senat hält daher die Pflicht zur Zuordnung der Referenzen für sachlich nicht gerechtfertigt, womit auch die Regelung hinsichtlich einer Mehrfachnennung einer Referenz nicht länger notwendig ist. Es war daher dem Antrag der Antragstellerin folgend Punkt 3.4 „Verbot der mehrfachen Referenzverwertung“ in den Verfahrensbestimmungen für Rahmenverträge in der Fassung der ersten Berichtigung vom 20.7.2012 als nichtig zu streichen. Ob damit das Ziel der Antragstellerin für mehr Lose anzubieten, als es ihre Leistungsfähigkeit zulässt, erreicht wird, mag dahingestellt bleiben.