BVA, 17.07.2012, N/0056-BVA/11/2012-28
BVergG 2006 § 2 Z 1, BVergG 2006 § 2 Z 2
Abänderungsangebote betreffen im Unterschied zu Alternativangeboten nur Teile der Gesamtleistung und nur technische Parameter des Leistungsvertrages. Wird von einem Bieter ein Angebot gelegt, das in technischer Hinsicht von der Ausschreibung abweicht, hängt es von der Geringfügigkeit der Abweichung ab, ob noch ein Abänderungs- oder bereits ein Alternativangebot vorliegt. Als Beispiel für eine geringfügige Abweichung nennt der Gesetzgeber „Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene.“ In quantitativer Hinsicht kommt es nach den Gesetzesmaterialien etwa auf die Anzahl der von der Änderung betroffenen Positionen an. In qualitativer Hinsicht stellt eine Änderung im technischen Lösungskonzept im Vergleich zur Ausschreibung eine nicht mehr geringfügige Abweichung dar. Es ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, im Zweifel wird kein Abänderungs- sondern ein Alternativangebot anzunehmen sein. (J. Schramm/M. Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz, § 2 Z 1 RZ 20 ff). Nach den erläuternden Bemerkungen betreffen Abänderungsangebote typischerweise nur einzelne Positionen (zB runde statt eckige Schächte für die Kabelführung, andere Rohrformen, andere Materialwahl zum Beispiel bei Aufhängungen).