BVA, 22.06.2012, N/0052-BVA/07/2012-25
Pkt 3.8 ÖNORM B 2110, Pkt 3.8. ÖNORM B 2118
Gemäß Pkt. 3.8 der ÖNORM B 2110 sowie Pkt. 3.8. der ÖNORM B 2118 sind unter dem Begriff „Leistungsumfang; Bau-Soll“ alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z.B. bestehend aus Leistungsverzeichnis, Plänen, Baubeschreibung, technischen und rechtlichen Vertragsbestimmungen, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden, zu verstehen.