BVA, 31.05.2012, N/0043-BVA/13/2012-40
BVergG § 129 Abs 1 Z 2
Die Erfüllung des Punktes 4.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen durch die Antragstellerin wird im konkreten Fall selbst von den Auftraggebern nicht bezweifelt. Die Auftraggeber haben jedoch ihre Ausscheidensentscheidung darauf gestützt, dass ein Gutachten des Privatsachverständigen A*** Bedenken gegen eine Auftragsvergabe an die Antragstellerin aus wirtschaftlicher Sicht ergeben habe. In diesem Gutachten wird jedoch nicht nach Kriterien der Ausschreibungsbedingungen geprüft, sondern nach offenbar willkürlich herangezogenen anderen Kriterien. Da die Auftraggeber an ihre in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden sind, können sie ihre Ausscheidensentscheidung nicht auf willkürlich herangezogene, in der Ausschreibung nicht vorgesehene Kriterien stützen. Daher konnte das Angebot der Antragstellerin nicht zu Recht wegen mangelnder finanzieller und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschieden werden.