BVergG 2006 § 125, BVergG 2006 § 146 Abs 4, BVergG 2006 § 147 Abs 9
Liegen der erst- und der zweitgereihte Bieter preislich knapp bei einander, ist aus diesem Grunde eine vertiefte Angebotsprüfung nicht geboten.Bei einer vorläufigen Angebotsbewertung können nur jene Unterlagen berücksichtigt werden, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen müssen.