BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 99 Abs 1, BVergG 2006 § 78 Abs 3
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen, WD 314, sind eine geeignete Leitlinie im Sinne der Bestimmungen des § 99 Abs 2 BVergG 2006.Selbst wenn diese Rechtsansicht nicht zutrifft, handelt es sich bei den WD 314 jedenfalls um eine vergaberechtskonforme Abweichung von bestehenden Normen bzw Leitlinien, weil keine darin angefochtene Bestimmung als sittenwidrig zu werten ist.