BVergG § 108 Abs 1 Z 2, BVergG § 125 Abs 4
Die fehlende Bekanntgabe „nicht erforderlicher“ Subunternehmer stellt keinen unbehebbaren Mangel dar.Die Nachprüfungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei der Prüfung der Antragslegitimation auch solche Ausscheidensgründe aufzugreifen, die nicht schon aufgrund der Akten des Vergabeverfahrens ersichtlich sind und dazu die Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich wäre.