BVergG 2006 § 125 Abs 5, BVergG 2006 § 126 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7, BVergG 2006 § 129 Abs 2
Auftraggeber müssen Bietern in einem sorgfältig geführten, kontradiktorischen Vorhalteverfahren konkrete, gegebenenfalls ins Detail gehende Vorhaltungen machen. Ein Auftraggeber ist zum weiteren Hinterfragen verpflichtet, wenn er Bedenken hat, dass ein Bieter ein Aufklärungsersuchen nicht verstanden hat.