UWG § 11
Das von § 11 UWG vorausgesetzte „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ lässt es nach langjähriger Judikatur und Lehre genügen, dass der Störer (Täter) mit der Intention handelt, nicht eigenen, sondern fremden Wettbewerb zu fördern.UWG § 11
Das von § 11 UWG vorausgesetzte „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ lässt es nach langjähriger Judikatur und Lehre genügen, dass der Störer (Täter) mit der Intention handelt, nicht eigenen, sondern fremden Wettbewerb zu fördern.