In der E VKS-5174/12, die in diesem Heft auf S 349 abgedruckt ist, geht der VKS Wien davon aus, dass die grenzüberschreitende Lieferung einer gekauften Sache nach Österreich gemäß § 373a Abs 4 GewO 1994 anzuzeigen ist, wenn sie ein im § 94 GewO 1994 angeführtes Gewerbe zum Gegenstand hat. Nach Ansicht der Wiener Vergabekontrollbehörde sollen alle reglementierten Gewerbe einer vorherigen Anzeigepflicht unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Dienstleistung im engeren Sinn handelt. Diese Rechtsauffassung wird im folgenden Beitrag abgelehnt.