VKS Wien, 29.03.2011, VKS-2876/12
WVRG 2007 § 20
Das Verfahren hat eindeutig ergeben, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot bei der Position 4 nur an dritter Stelle gereiht ist. Ungeachtet dessen, hat sie in ihrem Nachprüfungsantrag lediglich geltend gemacht, das Angebot der Teilnahmeberechtigten bezüglich dieses Loses wäre auszuscheiden gewesen, hat jedoch in keiner Weise geltend gemacht, dass auch das an zweiter Stelle vor ihrem Angebot gereihte Angebot auszuscheiden wäre. Selbst wenn nun die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Los 4 zugunsten der Teilnahmeberechtigten erfolgreich gewesen wäre, hätte sie keine echte Chance gehabt, selbst den Zuschlag zu erhalten, weil in diesem Fall das vor ihr liegende Angebot als dann Billigstes den Zuschlag hätte erhalten müssen. Die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung, soweit sie die Position 4 betrifft, musste daher schon aus diesen Gründen erfolglos bleiben.