VwGH, 22.11.2011, 2005/04/0033
BVergG 2002 § 7 Abs 1 Z 3, BVergG 2006 § 3 Abs 1 Z 3
Nach herrschender Lehre ist der Begriff des „Verbandes“ im Licht der unionsrechtlichen Vorschriften autonom auszulegen und umfasst auch Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl Holoubek/Fuchs, in Aicher ua, Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar (2005) Rz 82 ff zu § 7). Ein Verband im Sinne des Vergaberechtes wäre daher auch dann anzunehmen, wenn sich mehrere Gemeinden formlos zwecks Durchführung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens und Vergabe eines gemeinsamen Auftrages zusammenschließen. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Auftraggeber vor.