VfGH, 15.03.2012, B 788/11
BVergG 2006 § 334 Abs 7, BVergG 2006 § 334 Abs 8
Mit der in § 334 Abs 7 und 8 Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 17/2006 idF BGBl I 73/2010, hinsichtlich der Verhängung von Geldbußen vorgesehenen Regelung wird der Behörde zum Einen ein ausreichender Spielraum eingeräumt, um auf die einzelnen Umstände des jeweiligen Sachverhaltes eingehen zu können (§ 334 Abs 7 leg.cit. normiert, dass die zu verhängende Geldbuße „wirksam, angemessen und abschreckend sein muss“), zum Anderen werden genügend Kriterien für die Bemessung der Höhe der Geldbuße angeführt (so sieht § 334 Abs 8 leg.cit. vor, dass ua die Schwere des Verstoßes oder die Vorgangsweise des Auftraggebers zu berücksichtigen ist).