BVergG 2006 § 125 Abs 4, BVergG 2006 § 125 Abs 5, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 3, WVRG 2007 § 31 Abs 6
Der Ausscheidungsgrund des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 setzt neben dem Umstand der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises oder von Teilpreisen weiters voraus, dass dieser Umstand durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellt wurde.