Mit Abgabe des Angebotes bzw des Teilnahmeantrages im Vergabeverfahren müssen die Bieter auch ihre Eignung nachweisen. Wie sie die vom Auftraggeber geforderten Nachweise erbringen, bleibt dabei im Wesentlichen ihnen überlassen. Die Bieter können die Nachweise entweder gemeinsam mit ihrem Angebot bzw ihrem Teilnahmeantrag vorlegen, ihre Eignung durch die Eintragung in einem Verzeichnis (zB ANKÖ) nachweisen oder eine Eigenerklärung vorlegen. Vor allem das - jüngste - Modell der Eigenerklärung wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Im folgenden Beitrag sollen die vergaberechtlichen Einsatzbedingungen der genannten Methoden des Eignungsnachweises erläutert und insbesondere die Eigenerklärung vor dem Hintergrund ihrer Ansprüche an Vereinfachung und Kostenminimierung näher beleuchtet werden.