BVergG § 2 Z 16 a dd, ABGB § 914, ABGB § 915, ABGB § 916
Mangels gesetzlicher Definition des Begriffs „Krankenhausverbund“ in Österreich, kann ein Bewerber unter Berufung auf den objektiven Erklärungswert darunter Formen der Zusammenarbeit von Krankenhäusern in unterschiedlichster Intensität verstehen, von der gemeinsamen Rechtsträgerschaft bis hin zur losen Kooperation einer Einkaufsgemeinschaft.