BVergG § 79 Abs 3
Die Wahl des Billigstbieterprinzips ist zulässig, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist.Beim Billigstbieterprinzip hat die Zuschlagsentscheidung ausschließlich nach dem niedrigsten Preis zu erfolgen. Die Einbeziehung von Qualitätsmerkmalen und Folgekosten in die Zuschlagskriterien ist unzulässig.