BVergG 2006 § 341 Abs 2, UWG § 1 Abs 1 Z 1, UWG § 1 Abs 1 Z 2, UWG § 2
Aus lauterkeitsrechtlichen Gründen kann auch die Erfüllung eines Vertrages mit einem Dritten verboten werden. Dies insbesondere bei offenkundigem Verstoß gegen das Vergaberecht. Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen nämlich keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben.*