Eine Erörterung aus Anlass der Entscheidung BVA 24.2.2012, N/0007-BVA/13/2012-19, mit der Schlussfolgerung, dass zur Erfüllung der technischen Leistungsfähigkeit im relevanten Vorliegenszeitpunkt zwar eine rechtlich gesicherte, nicht aber die faktische Verfügbarkeit erforderlich ist.1