VwGH, 22.11.2011, 2005/04/0033
TVNP 2002 § 17 Abs 1, BVergG 2006 § 318
Gemäß § 17 Abs 1 TVNP 2002 ist für jeden Antrag (ua) gemäß § 5 Abs 1 und § 6 Abs 1, somit für jeden gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung eingebrachten Nachprüfungsantrag und für jeden gegen eine Direktvergabe bzw einen Zuschlag gerichteten Feststellungsantrag eine besondere Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Anzahl der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben richtet sich somit nach der Anzahl der angefochtenen (und damit von der Behörde zu überprüfenden) Entscheidungen bzw der Anzahl der bekämpften Direktvergaben und Zuschläge, wobei die Behörde von den diesbezüglichen Angaben im Antrag auszugehen hat.