BVergG § 122, BVergG § 123, BVergG § 124, BVergG § 313
Die vom Auftraggeber vorgelegten Vergabeunterlagen bilden die Grenze dafür, ob über die Begründung einer Vergabeentscheidung hinausgehend zu Lasten des Antragstellers weitere Ausscheidensgründe amtswegig aufgegriffen werden dürfen.