BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 319, ZTG 1993 § 21 Abs 3, GewO 1994 § 86, GewO 1994 § 345
Das Ersuchen eines Unternehmens um „Einschränkung“ einer Gewerbeberechtigung ist von der zuständigen Gewerbebehörde nur dann bescheidemäßig zu erledigen, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.