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VwGH: Zur Fristenberechnung bei der Einleitung des Feststellungsverfahrens

JudikaturPhilipp GötzlRPA 2012, 71 Heft 2 v. 1.4.2012

S.VKG 2007 § 32 Abs 4, S.VKG 2007 § 33 Abs 1 Z 6, S.VKG 2007 § 33 Abs 1 Z 7, BVergG 2006 § 331 Abs 4, BVergG 2006 § 332 Abs 2, VwGG § 35 Abs 1

Für die fristauslösende „Kenntnis“ zur Einbringung eines Feststellungsantrags kommt es auf die Kenntnis der Auftraggeberentscheidung und nicht auf die Kenntnis allfälliger einen Vergabeverstoß bestätigenden Entscheidungen der Höchstgerichte an.

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