UVS Vorarlberg, 18.08.2011, 314-001/11
BVergG 2006 § 13, BVergG 2006 § 141 Abs 1
Der geschätzte Auftragswert muss für die Zwecke der Überprüfung in einem allfälligen Vergabekontrollverfahren dokumentiert werden. Aus dem vom Auftraggeber vorgelegten Vergabeakt lässt sich eine solche nachvollziehbare Dokumentation nicht entnehmen. Aus den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Gesamtkosten ergibt sich nicht, aus welchen Beträgen sich die Gesamtsumme zusammensetzt (hier: Vergabe von Rechtsberatungsleistungen im Wege der Direktvergabe).