UVS Steiermark, 28.03.2011, 443.8-4/2011
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Die Antragstellerin hat unter Punkt 5.3 der Ausschreibungsunterlage die Kosten der technischen Schulung mit kostenlos angegeben. Aus ihrem Aufklärungsschreiben vom 17.02.2011 geht jedoch hervor, dass diese laut den Ausschreibungsunterlagen gesondert auszupreisende Position in die Position 5.1 einkalkuliert wurde. Der von der Antragstellerin gewählte Weg der Preisumlagerung der Kosten der Einschulung in den Preis der Betten stellt einen Fall der unzulässigen Mischkalkulation dar. Das Angebot der Antragstellerin widerspricht in diesem Punkt den Ausschreibungsbestimmungen, da sich die Antragstellerin nicht an die von der Auftraggeberin in der Ausschreibung vorgegebene Gliederung der Kalkulation gehalten hat. Die Umlagerung von einer Position ein eine andere Position macht das Angebot der Antragstellerin ausschreibungswidrig, weshalb es die Auftraggeberin zu Recht aus diesem Grund gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG ausgeschieden hat (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar, Rz 48 f zu § 129 BVergG und die dort zitierte Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden).