BVA, 30.08.2011, N/0070-BVA/12/2011-45
BVergG § 324 Abs 2
Zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach B*** „unmöglich“ in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könnte, da ihr Angebot mehrfach ausschreibungswidrig sei, genügt der Hinweis, dass das BVA im Rahmen der Prüfung der Parteistellung iSd § 324 Abs 2 BVergG nicht zur vorfragenweisen Annahme von Ausscheidenstatbeständen befugt ist. Dies ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung (vgl. den Konjunktiv „können“), wonach bereits die Möglichkeit einer nachteiligen Betroffenheit für die Bejahung der Parteistellung iSd § 324 Abs 2 BVergG ausreicht. Weitergehende Prüfschritte (gleichsam „anstelle des Auftraggebers“) hat das BVA nicht mehr vorzunehmen (BVA 6.7.2011, BVA/0038-BVA/12/2011-42).