BVA, 30.08.2011, N/0070-BVA/12/2011-45
BVergG § 324 Abs 2
Dieser - der Mitbieterin B*** drohende - Nachteil [Anm im Rahmen der Erhebung begründeter Einwendungen] ist gegenständlich schon deshalb evident, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung durch das BVA sich das Vergabeverfahren wiederum im Stand vor der Entscheidung des 7. Juli 2011 befinden würde und somit das Angebot der Antragstellerin als in die Reihe der für eine Zuschlagsentscheidung in Betracht kommendes heranzuziehen wäre (siehe dazu bereits BVA 6.7.2011, BVA/0038-BVA/12/2011-42).