BVA, 17.08.2011, F/0010-BVA/08/2011-34
BVergG § 331 Abs 4
Da § 331 Abs 4 BVergG 2006 die antragsgebundene Weiterführung eines Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren regelt, bewirkt diese Verfahrensumwandlung des ursprünglichen Nachprüfungsverfahrens (unter zusätzlicher Berücksichtigung des § 24 Abs 2 Z 7 PStG betreffend die tätige Beisitzerin) sohin auch die perpetuierte vorrangige Zuständigkeit der ursprünglich tätigen BVA - Mitglieder in diesem - nunmehr mit Feststellungsbegehren weiterzuführenden BVA - Verfahren, was insoweit auch für diesen akzessorischen Aussetzungsbescheid gilt.