BVA, 05.08.2011, N/0060-BVA/04/2011-20
BVergG § 321
Der Antragsteller hat es jedoch verabsäumt, die Einladung zum Letztangebot und die Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot innerhalb der in § 321 BVergG vorgesehenen Frist zu bekämpfen, sodass diese unanfechtbar geworden sind (vgl. VwGH 25.6.2008, 2006/04/0116; 27.6.2007, 2005/04/0234). Damit ist hinsichtlich der Einladung und der Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot Präklusion eingetreten, die nicht durch die nunmehrige angefochtene Unterlassung der Berichtigung beseitigt werden kann.