BVA, 05.08.2011, N/0060-BVA/04/2011-20
BVergG 2006 § 2 Z 2 a dd
Zur Auslegung des Begriffes „Festlegungen“ ist auf den allgemeinen Begriff der „Entscheidung“ im Einleitungssatz in § 2 Z 16 lit. a leg cit zurückzugreifen. Danach sind Festlegungen während der Angebotsfrist als nach außen in Erscheinung tretende Akte des Auftraggebers anzusehen. Auch Unterlassungen während der Angebotsfrist sind als Festlegungen anfechtbar, wenn sie als selbstständige Teilakte des Verfahrens mit eigenem Erklärungswert nach außen in Erscheinung treten (vgl. Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 312 Rz 156).