BVA, 01.08.2011, N/0053-BVA/11/2011-31
BVergG § 108 Abs 1 Z 2
Im vorliegenden Fall ergaben die Ermittlungen des Bundesvergabeamtes, dass der als Stv. Projektleiter namhaft gemachte A*** als Mehrheitseigentümer der antragstellenden GmbH Selbständiger und nicht Mitarbeiter im Sinne der Definition in der Ausschreibung ist.